Das online Anmeldeformular für ausländische Saisonarbeiter wird aktuell überarbeitet.
In der Zwischenzeit können Sie hier ein Anmeldeformular downloaden und uns
per E-Mail erntehelfer@msu-gmbh.de zusenden.
Für die Umstände bitten wir um Entschuldigung.
Ihre MSU GmbH
ABGABE MELDELISTE: Die Anmeldung ist generell vor Saison bzw. Einreise der Saisonarbeitskraft zu tätigen. Es besteht noch die Möglichkeit, spätestens innerhalb 7 Tagen nach Einreise in die BRD, die Abgabe der Meldeliste – jedoch DECKUNGSCHUTZ und LEISTUNG erst ab dem Eingang der Meldeliste bei der MSU!
KEINE DECKUNG & KEINE LEISTUNG bei Leistungsfällen vor dem Eingang der Meldeliste bei der MSU.
DATENSCHUTZ EINWILLIGUNG: Mit Abschluss des Arbeitsvertrages sind die Datenschutzhinweise und die Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung von der Saisonarbeitskraft zu unterzeichnen. Die unter-schriebene Einwilligung beim Arbeitsvertrag ablegen und im Leistungsfall auf Verlangen des Versicherers vorlegen.
PERSONENKREIS: Versicherbar sind Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
VERSICHERUNGSBEGINN ist der Tag der Einreise in die BRD. Ein anderer Versicherungsbeginn ist nicht möglich!
VERSICHERUNGSDAUER beträgt maximal 3 Monate § 8 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – SGB IV (gesetzliche Regelung zu kurzfristiger Beschäftigung beachten!)
VERSICHERUNGSENDE ist der Tag der Ausreise. Erfolgt die Ausreise früher wie vorgesehen und ein Leistungsfall lag vor ist das ursprüngliche Ausreisedatum maßgebend!
BEITRAGSZAHLUNG erfolgt ausschließlich durch SEPALastschriftmandat.
PRÄMIENBERECHNUNG erfolgt immer ab dem Tag der Einreise IN DIE BRD!
ALKOHOL: Wir bitten den Betriebseigentümer die zu versichernden Saisonarbeitskräfte mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages darauf hinzuweisen, dass Krankheits- und Krankenhauskosten durch vorsätzlichen,
übermäßigen Alkoholkonsum vom Versicherer abgelehnt werden und selbst zu tragen sind!
ARBEITSUNFALL: Unfälle während der Arbeitszeit sind an die Berufsgenossenschaft zu melden.
ARZTBESUCH sollte nur nach vorheriger Absprache mit dem Betriebseigentümer stattfinden! Erforderliche Unterlagen sind dem Arzt vorzulegen!
RECHNUNG VON ARZT UND ZAHNARZT : Rechnungsempfänger ist generell der Betrieb und NICHT die MSU! Zudem ist die behandelte Person (Saisonarbeitskraft) auf der Rechnung aufzuführen. Eine nicht korrekt ausgestellte Rechnung ist nicht erstattungsfähig. Ferner ist der Versicherer nur zur Leistung verpflichtet, wenn die Originalrechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise er-bracht sind. Rechnungen sind nach Rechnungs-erhalt unverzüglich einzureichen!
Krankenhaus: Unverzügliche Meldepflicht besteht bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung im Krankenhaus. Vor Beginn der Behandlung schriftliche Zusage einholen!
HILFE / UNTERSTÜTZUNG: Im Leistungsfall wenden Sie sich bitte an unsere Fachkräfte in Landau. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung.
KEINE LEISTUNGSPFLICHT besteht für Vorerkrankungen (z.B. bestehende und bekannte chronische
Erkrankungen, auch Anomalien), und deren Folgen sowie Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft und deren jeweiligen Folgen usw. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen und weitere siehe Versicherungsbedingungen.
KRANKENHAUS: Meldepflicht besteht bei medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten. Vor Beginn der Behandlung schriftliche Zusage einholen!
(es gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen der Gesellschaften)
1. Krankheit: Kostenerstattung bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung für die versicherte Personen (keine chronischen Erkrankungen, keine Leistung für die Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft usw. Beim Zahnarzt nur schmerzstillende Zahnbehandlung). Es gelten die Versicherungsbedingungen zu Tarif GK3 des Versicherungsträgers.
2. Unfall: (gem. AUB 08) für Unfälle, von denen die versicherten Personen während ihrer o.g. Aufenthaltsdauer beim Arbeitgeber betroffen sind.
Invalidität bei 100%: | 52.000 € |
Grundsumme: | 26.000 € |
mit Mehrleistungen ab 90% Invalidität. | |
Unfalltod: | 3.000 € |
Bergungskosten | 6.000 € |
Kosmetische Operationen | 6.000 € |
Kurkostenbeihilfe: | 3.000 € |
Sofortleistung bei | |
Schwerverletzungen: | 2.000 € |
Es gelten die Versicherungs- und Zusatzbedingungen des Versicherungsträgers.
3. Haftpflicht: (gem. AHB/BHB B. zur Privathaftpflicht) für Privathaftpflichtansprüche von denen die versicherten Personen während ihrer o.g. Aufenthaltsdauer beim Arbeitgeber verantwortlich gemacht werden. Es gelten die Versicherungs- und Zusatzbedingungen des Versicherungsträgers.
Versicherungssumme:
3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden
200.000 € für Vermögensschäden
(es gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen der Gesellschaft)
Ambulante Heilbehandlung: 100 % medizinisch notwendige Heilbehandlung bis zum 2,3-fachen/1,8-fachen Satz (Schwellenwert) der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte GOÄ.
100 %, ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel (außer Massagen, Bäder, med. Packungen).
Zahnbehandlung / Zahnersatz: Nur schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich notwendiger Füllungen, provisorischen Zahnersatz sowie Reparaturen von bestehendem Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit.
Erstattet werden die Kosten dieser Leistungen in einfacher Ausführung.
Zahnersatz/Zahnbehandlung max. 500,- € pro Versicherungsjahr und Person bis zum 2,3-fachen/1,8-fachen Satz (Schwellenwert) der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte GOZ und GOÄ. Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten der zahnärztlichen Maßnahmen einen Betrag in Höhe von 250,- €, müssen ein Heil- und Kostenplan vorgelegt und die vorgesehenen Maßnahmen vor Fortsetzung der Behandlung seitens des Versicherers genehmigt werden.
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für dentin-adhäsive Füllungen, für Inlays, für kieferorthopädische Leistungen und die Neuanfertigung von bleibendem Zahnersatz, für Wurzelspitzenresektionen, implantologische, kieferortho-pädische, funktionsanalytische (Schienen und Aufbiss-behelfe) und prothetische Leistungen, für systematische Parodontose / Parodontitis-Behandlung, Zahnstein- und Konkrement-Entfernung, Sanierung bereits geschädigter Zähne, die nicht im Zusammenhang mit einer akut durchgeführten Schmerztherapie steht (z. B. Austausch alter Füllungen).
Stationäre Heilbehandlung: 100 %, nur Regelleistung und Mehrbettzimmer. Erstattung der Kosten bei stationärer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen (ohne privatärztliche Behandlung).
Hilfsmittel: Hilfsmittel in einfacher Ausfertigung, wenn das Hilfsmittel aufgrund eines im Geltungsbereich eingetretenen Unfalles oder einer akuten Erkrankung notwendig wurde bis max. 500,-€ pro Versicherungsjahr und Person.
Schutzimpfung: Übernahme der erstattungsfähigen Kosten für Schutzimpfungen, einschließlich Impfstoff,
soweit es sich um Impfungen gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und Frühsommermeningoenzephalitis
(Zeckenschutzimpfung) handelt.
Transport: 100 % der Kosten bei medizinischen notwendigen Transporten zum nächstgelegenen Krankenhaus in einem speziellen Krankenfahrzeug.
Rücktransport: 100 % bei med. Unterversorgung; Erstattung in Höhe der medizinisch notwendigen Rücktransportkosten eines Erkrankten in die Heimat, wenn aufgrund des Krankheitsbildes eine Heilbehandlung im Aufenthaltsland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt.
100 % für medizinische notwenige Begleitperson.
Überführung: 100 % der Kosten bei Tod im Ausland, die durch Überführung oder Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 30.000 €.
Ausschlüsse:
Sie können uns die Bearbeitung Ihres Leistungsantrages erleichtern und den Erstattungsvorgang beschleunigen. Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise!
Diese Behandlungshinweise (MERKBLATT downloaden) sind zu jedem Besuch der versicherten Person beim Arzt, Krankenhaus oder Zahnarzt vor Behandlungsbeginn in der Praxis bzw. Anmeldung vorzulegen. Die Behandlungshinweise enthalten Informationen zum Versicherungsschutz und bei Behandlungsbedarf wegen Krankheit oder nach einem Unfall (kein Berufsunfall) in Deutschland.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung setzt unter anderem voraus, dass die Rechnung vom Arzt richtig gestellt ist. Gegenüber dem Behandler bleibt der Betrieb zur Zahlung des Honorars verpflichtet, wenn die Kosten von der Versicherung nicht oder nur anteilig übernommen werden, und zwar auch dann, wenn der Arzt die Rechnung direkt an den Versicherer bzw. den Makler schickt.
Der Rechnungsempfänger ist generell der Betrieb und nicht der Makler!
Weitere Angaben auf der Rechnung sind Angaben wie:
• Vorname, Name, Geburtsdatum der behandelten Person
• Behandlungsdaten
• Art der ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtung
• genaue Krankheitsbezeichnung (Diagnosen)
Bei Aufnahme zur stationären Behandlung im Krankenhaus bitten wir Sie, uns dies umgehend unter Einreichung eines Kostenübernahmeantrages mitzuteilen.
Dieser Behandlungshinweise dienen nur der Information für den Betrieb, behandelnden Arzt oder Zahnarzt und begründet noch keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich allein aus der Meldeliste, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
Berechnen Sie in wenigen Schritten Ihren individuellen Tarif